§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Alpaca Association Austria – Verein österreichischer Alpakahalter“ (kurz: AAA).
- Der Verein hat seinen Sitz in der Wohnsitzgemeinde des Obmanns/der Obfrau und erstreckt seine Tätigkeit auf die Republik Österreich.
- Die Errichtung von Sektionen, Filialen oder Zweigstellen ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist nicht beabsichtigt.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein ist gemeinnützig; seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
- Zwecke des Vereins sind insbesondere
a. die Förderung der Haltung, Zucht und Nutzung von Alpakas
b. die Verbesserung der Zuchtqualität
c. die Unterstützung beim Aufbau einer nationalen Alpakafaser-Verarbeitungsindustrie und eines Marktes für Alpakafasern
d. die Durchführung von Seminaren, Stammtischen, Ausstellungen und Absatzveranstaltungen
e. Öffentlichkeitsarbeit zur Verbreitung des Wissens über Alpakas
f. die Förderung tiergestützter Aktivitäten und Therapien mit Alpakas
g. die Förderung nationaler und internationaler Zusammenarbeit zwischen Vereinen, Verbänden und Tierhaltern
h. sowie die Errichtung von Wollsammelstellen zur Weiterleitung der von Mitgliedern gelieferten Alpakawolle an Abnehmer samt Verrechnung.
i. Ebenso umfasst ist die Beratung und Information für österreichische Alpakahalter sowie deren Vertretung gegenüber nationalen und internationalen Organisationen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck wird durch ideelle und materielle Mittel erreicht.
- Ideelle Mittel sind insbesondere Vorträge, Versammlungen, Stammtische, Diskussionsabende, Newsletter, Beratungsdienste und spezielle Informationsveranstaltungen.
- Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Weiterverrechnung von Verbrauchsmaterial und Dienstleistungen, Erlöse aus Veranstaltungen und Beteiligungen daran, Werbeeinnahmen, Spenden und sonstige Zuwendungen, Subventionen, Vermächtnisse und Förderungen aufgebracht.
§ 4 Formen der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder beteiligen sich voll an der Vereinstätigkeit; außerordentliche Mitglieder fördern die Vereinstätigkeit insbesondere durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags. Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können physische Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck zweckdienlich sein wollen.
- Über die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig; die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Vereinsgründer, danach – sofern vorhanden – durch den Vorstand; die Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit zum Monatsende erklärt werden; er ist mindestens einen Monat vorher schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels maßgeblich.
- Ein Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist; die Zahlungspflicht bleibt unberührt.
- Der Ausschluss kann weiters wegen grober Pflichtverletzung oder unehrenhaften Verhaltens verfügt werden; dagegen ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen durch die Mitgliederversammlung über den Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Mitglieder sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Stimm-, aktives und passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung haben ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern, die Statuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten sowie Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
- Mitglieder haben jede Handlung zu unterlassen, die das Ansehen des Vereins beeinträchtigt oder die Verwirklichung des Vereinszwecks nachteilig beeinflusst.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§§ 9 und 10),
- der Vorstand (§§ 11–13),
- die Rechnungsprüfer (§ 14)
- die Schlichtungseinrichtung (§ 15).
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen vier Wochen einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt, mindestens ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt oder die Rechnungsprüfer dies verlangen.
- Zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) unter Angabe von Zeitpunkt, Ort, Beginn und Tagesordnung einzuladen.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich (auch per Telefax oder E-Mail) beim Vorstand einzubringen.
- Beschlüsse – ausgenommen über Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
- Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder; stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine schriftliche Stimmrechtsübertragung auf ein anderes Mitglied ist zulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Wahlen und Beschlüsse erfolgen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit; Ist bei der ersten Wahl (Bestellung) von keinem Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht worden, so hat eine zweite engere Wahl unter jenen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, stattzufinden. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los.
- Beschlüsse über Statutenänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung der/die Stellvertreterin; ist auch dieser verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- Wahl (Bestellung) und Enthebung der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr;
- Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstands und der Rechnungsprüfer, insbesondere der Einnahmen-/Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 12a);
- Entlastung des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung;
- Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte.
§ 11 Leitungsorgan (Vorstand)
- Der Vorstand besteht aus:
a. Obmann/Obfrau und Stellvertreterin,
b. Schriftführerin und Stellvertreterin,
c. Kassierin und Stellvertreterin,
d. Zuchtwart
e. IT-Verantwortlicher - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren; die nachträgliche Genehmigung ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung aus, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl einzuberufen; erforderlichenfalls ist beim zuständigen Gericht die Bestellung eines Kurators zu beantragen.
- Die Funktionsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
- Die Einberufung des Vorstands erfolgt durch den/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung durch den/die Stellvertreter*in; sind beide verhindert, kann jedes Vorstandsmitglied einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau; bei Verhinderung gelten die in § 9 Abs. 10 sinngemäß genannten Regelungen.
- Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Rücktritt oder Enthebung; der Rücktritt ist schriftlich zu erklären und wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers/ einer Nachfolgerin wirksam; bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder jederzeit entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Mitgliedes des Vorstandes in Kraft.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht anderen Organen zugewiesen sind. Dazu zählen insbesondere:
- Verwaltung des Vereinsvermögens, Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens, laufende Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben sowie Erstellung einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht binnen fünf Monaten nach Ende des Rechnungsjahres;
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
- Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen;
- Aufnahme und Ausschluss ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder sowie Führung der Mitgliederliste;
- Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte.
- Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit seiner/ihrer Unterschrift; in finanziellen Angelegenheiten jener des/der Obmanns/Obfrau und des/der Kassiers/Kassierin. Insichgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Vorstands und der Rechnungsprüfer.
- Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in Mitgliederversammlung und Vorstand; bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, in eigener Verantwortung vorläufige Anordnungen zu treffen, die der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ bedürfen.
- Der/die Schriftführerin unterstützt bei der Geschäftsführung und führt die Protokolle über Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
- Der/die Kassierin ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung verantwortlich.
- Bei Verhinderung treten die jeweiligen Stellvertreterinnen an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des/der Schriftführerin und des/der Kassier*in.
- Der/die IT-Verantwortliche hat dafür Sorge zu tragen, dass im Verein geeignete Software zur Unterstützung der Arbeit des Vorstands eingesetzt wird, geeignete Software zur Einrichtung und zum Betrieb eines Zuchtregisters ausgewählt, eingeführt und betrieben wird und geeignete Hardware ausgewählt und ordnungsgemäß gewartet wird;
§ 14 Rechnungsprüfer
- Mindestens zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit ihrer Aufsicht unterliegt.
- Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Mittelverwendung zu bestätigen oder Gebarungsmängel bzw. Gefahren für den Vereinsbestand aufzuzeigen; auf ungewöhnliche Einnahmen/Ausgaben, insbesondere Insichgeschäfte (§ 13 Abs. 2), ist besonders einzugehen. Bericht erstatten die Rechnungsprüfer an Vorstand und Mitgliederversammlung.
- Im Übrigen gilt § 11 Abs. 8 sinngemäß.
§ 15 Schlichtungseinrichtung
- Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.
- Sie entscheidet bei Anwesenheit ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach bestem Wissen und Gewissen; ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Sofern das Verfahren nicht früher beendet ist, steht nach sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen; die Anrufung eines ordentlichen Gerichts kann nur durch Einrichtung eines Schiedsgerichts nach §§ 577 ff ZPO ausgeschlossen werden.
§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall des begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden; eine Aufteilung auf Mitglieder ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwertung des nach Abdeckung offener Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens und beruft erforderlichenfalls einen Abwickler/eine Abwicklerin.
- Der letzte Vorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen ab Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde (Bezirkshauptmannschaft am Wohnort des/der Obmanns/Obfrau) schriftlich anzuzeigen.
§ 17 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 18 Unvereinbarkeit von Vorstandsämtern
- Unvereinbarkeit: Mitglieder der AAA, die in einem anderen in- oder ausländischen Alpaka-Zuchtverband eine Organfunktion ausüben, sind nicht in den Vorstand der AAA wählbar und dürfen kein Vorstandsamt innerhalb der AAA innehaben.
- Als „Organfunktion“ gelten insbesondere Funktionen wie Obmann/Präsidentin, Stellvertretung, Schriftführerin, Kassier*in samt Stellvertretungen sowie Beirats-/Vorstandsmitglieder oder gleichwertige Organstellungen.
- Definition „Alpaka-Zuchtverband“: Ein Verein/Verband, dessen satzungsmäßiger Zweck wesentlich die Zucht, Registrierung, Bewertung von Alpacas und/oder die Interessenvertretung von Alpakazüchtern, bzw. Alpakahaltern umfasst.
- Nachträgliche Unvereinbarkeit: Nimmt ein Vorstandsmitglied der AAA nach seiner Wahl eine Organfunktion gemäß Abs. 1 in einem anderen Alpaka-Zuchtverband an, endet sein Vorstandsmandat automatisch mit dem Zeitpunkt der Annahme dieser Funktion.
- Anzeigepflicht/Prüfung: Betroffene Mitglieder haben das (drohende) Entstehen einer Unvereinbarkeit unverzüglich dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Der Vorstand ist berechtigt, geeignete Nachweise (z. B. öffentliche Protokolle, Vereinsregisterauszug, Bestellungsbestätigung) anzufordern.
- Feststellung: Über das Vorliegen der Unvereinbarkeit entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
- Folgen & Nachbesetzung: Endet ein Mandat nach Abs. 4, erfolgt die Nachbesetzung gemäß diesen Statuten (Kooptierung nach § 11 Abs. 2 bzw. Nachwahl durch die Mitgliederversammlung).
- Transparenzzweck: Diese Regelung dient ausschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten, der Wahrung von Neutralität und dem Schutz der Integrität der AAA.
§ 19 Vorläufige Wirksamkeit von Statutenänderungen
- Vom Vorstand beschlossene Statutenänderungen treten mit dem Zeitpunkt ihres Beschlusses vorläufig in Kraft und gelten bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
- Die Bestätigung hat in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Lehnt die Mitgliederversammlung die Statutenänderung ab oder beschließt sie abweichend, endet die vorläufige Geltung mit dem Zeitpunkt der entsprechenden Beschlussfassung bzw. gilt die geänderte Fassung.
- Auf der Grundlage der vorläufigen Fassung in der Zwischenzeit wirksam gesetzte Maßnahmen bleiben unberührt, sofern zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.